AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für
ABC Mietservice GmbH & Co. KG

Stand 07.12.2023

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst wenn wir hiervon Kenntnis haben, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen unserer Produkte in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware mieten bzw. die angeforderte Leistung in Auftrag geben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung bzw. Anforderung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, in Textform, in elektronischer Form oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.. Abbildungen, Abmessungen und Gewichtsangaben in Informations- und Werbeunterlagen sind unverbindlich. Druckfehler,

Irrtümer und Änderungen bleiben vorbehalten. Wir sind berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten.

2.3. Tritt der Kunde von dem Vertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme unsere Leistung, hat der Kunde Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Kunden verstanden, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. vereinbarter Leistungen (wie bspw. Lieferung inkl. An- und Abtransport, Auslegen und Aufnehmen; Aufzählung nicht abschließend) durch uns oder von durch uns beauftragten Sub-Unternehmen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an dem der Vertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde. Der Kunde hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:

  1. a)  Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss, aber mehr als 4 Wochen vor Mietbeginn = 25% des Auftragsvolumens

  2. b)  Absage der Anmietung nach Vertragsabschluss 4 Wochen vor dem Mietbeginn = 50% des Auftragsvolumen

  3. c)  Absage der Anmietung innerhalb der verbleibenden 2 Wochen vor dem Mietbeginn = 90% des Auftragsvolumens

Mit Tag des vereinbarten Mietbeginns besteht kein vertragliches Rücktrittsrecht mehr. Es gelten dann ergänzend zu diesen AGB die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass eine etwaige Nichtbelieferung durch unsere Zulieferer von uns nicht zu vertreten ist. Der Kunde wird gegebenenfalls über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine etwaige Gegenleistung wird in diesem Falle von uns unverzüglich zurückerstattet.

3. Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand sind die im Auftrag bezeichneten Waren und Leistungen.

4. Ausführung der Lieferung

4.1. Die Lieferung der Ware erfolgt durch im Auftrag von uns fahrender Fahrzeuge.

4.2. Bei Anlieferung der Ware in unserem Namen hat der Kunde dafür zu sorgen, dass das Transportfahrzeug ungehindert und ohne Wartezeit an die Abladestelle heranfahren und abladen kann. Ferner hat der Kunde dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung eine bevollmächtigte Person zur Entgegennahme der Ware und zur Unterzeichnung des Lieferscheins bereitsteht. Ist es dem Mieter bzw. dessen Erfüllungsgehilfen nicht möglich zum Zeitpunkt der Anlieferung und der Abholung vor Ort anwesend zu sein, hat er die Anzahl und Zustand der Mietgegenstände gem. der Rechnung unverzüglich zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet defekte Mietgegenstände bei Lieferung beim Vermieter zu reklamieren. Abweichungen in der Anzahl der Mietgegenstände gegenüber der Auftragsbestätigung/Rechnung sowie erkennbare Mängel können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden nach Anlieferung uns schriftlich angezeigt werden.

4.3. Wir haben rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren nach Aufforderung des Mieters zu beseitigen bzw. Ersatz hierfür zu beschaffen. Die Kosten hierfür tragen wir.

4.4. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß §18 I 2 und § 22 II-IV und §29 III und §46 I Nr. 5StVO sowie §70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen die der Mieter einzuholen hat.

4.5. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Mieter.

4.6. Die Verletzung dieser Pflichten des Kunden berechtigt uns, dem Kunden dadurch bei uns entstehende Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

4.7. Durch eine nachträgliche Bestellungsänderung verursachte Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

5. Vergütung

5.1. Der Kunde verpflichtet sich, die Vergütung mit Eingang der Rechnung beim Kunden innerhalb von 10 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen.

5.2. Die Vermietung erfolgt kalenderwochenweise.

5.3. Kommt der Kunde in Verzug, hat er während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5.4. Bei vereinbarter Ratenzahlung gilt: Kommt der Mieter mit der Zahlung einer Rate zwei Wochen in Rückstand, so ist der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.

5.5. Die Preise für Leistungen und Produkte ergeben sich aus unseren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unsere Preise verstehen sich für alle Waren zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.6. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben

Vertragsverhältnis beruht. Das Recht, gemäß § 536 BGB die Miete zu mindern, bleibt unberührt.

5.7. Bei Behinderung in der Anlieferung, Abholung, Verlegen und Umlegen wird für Wartezeiten der im Angebot angegebene Stundensatz für Regiearbeiten pro Stunde und Gefährt berechnet.

5.8 Die angebotenen Preise für die Anlieferung beinhalten den einmaligen An- und Abtransport sowie das einmalige Auslegen und Aufnehmen der gemieteten Platten. Bei Erstverlegung der Mietgegenstände ist ein Transportweg von 300 Metern ab Baulager oder Baubereich inklusive. Ist der Transportweg länger, wird ein Mehraufwand der im Angebot angegebene Stundensatz für Regiearbeiten pro Stunde berechnet.

Wenn die Platten bei Anlieferung nicht direkt im Baubereich verlegt werden können und die Platten auf Anweisung des Kunden zwischengelagert werden müssen, gelten diese Platten als ausgelegt im Sinne des Mietvertrags. Ein späterer Transport zum Baubereich wird als Umlegen betrachtet und gesondert berechnet. Punkt 5.6 bleibt unberührt.

5.9 Soweit ein Stückpreis pro Mietgegenstand vereinbart wurde, ist beinhaltet dieser Stückpreis das einmalige Umlegen bis zu einem Transportweg von maximal 10 Kilometern. Überschreitet der Transportweg 10 Kilometer so wird für sämtliche Umlegearbeiten der sich aus dem Angebot ergebende Stundensatz für Regiearbeiten ab dem ersten Kilometer berechnet. Soweit kein Stückpreis pro Mietgegenstand vereinbart wurde, wird für sämtliche Umlegearbeiten der sich aus dem Angebot ergebende Stundensatz für Regiearbeiten ab dem ersten Kilometer berechnet.

5.10 Weitere Arbeiten wie zum Beispiel das Umlegen von Baggermatten durch uns oder unserer Subunternehmen wird in Rechnung gestellt.

6. Gefahrtragung und Versicherung

6.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überlastung in jeder Weise zu schützen.

6.2. Der Mieter stellt sicher, dass Beschädigungen und/oder der Untergang des Mietgegenstandes infolge Handlungen und/oder Unterlassungen des Mieters von der Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters erfasst werden. Der Mieter hat den Mietgegenstand außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Diebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in Deutschland haben. Der Mieter hat uns den bestehenden Versicherungsschutz auf Anforderung durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheines nachzuweisen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach oder müssen wir feststellen, dass der vorhandene Versicherungsschutz diesen Anforderungen nicht entspricht, werden wir auf Kosten des Mieters entsprechenden Versicherungsschutz eindecken. Der Mieter tritt hiermit sämtliche Versicherungsansprüche aus einer von dem Mieter zu vertretenden Beschädigung oder dem Untergang des Mietgegenstandes an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

6.3. Verluste und Schäden, die durch Überlastung, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen am Einsatzort an dem Mietgegenstand entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

6.4. Tritt ein Schadensfall an oder mit dem Mietgegenstand ein, hat der Mieter uns unverzüglich, unter Angabe des Zeitpunktes und Ursache des Schadensfalles, sowie Umfang der Beschädigung, zu unterrichten.

6.5. Der Mieter hat uns bei einem von dem Mieter zu vertretenden Untergang des Mietgegenstandes den Wert des Mietgegenstandes in Höhe der Wiederbeschaffungskosten/Mietgegenstand zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu ersetzen. Im Falle einer von dem Mieter zu vertretenden Beschädigung des Mietgegenstandes trägt der Mieter die Instandsetzungskosten.

6.6 Der Mieter trägt die Verkehrssicherungspflicht für die Mietgegenstände.

7. Wartung, Verschleißreparaturen

7.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen des Herstellers/Lieferanten in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.

7.2 Bei Beschädigung der Mietgegenstände ist der Mieter verpflichtet diesen Schaden zu dokumentieren und dem Vermieter zu melden.

7.3 Die Kosten der Reparaturen infolge normaler Abnutzung tragen wir. Wir behalten uns die Entscheidung vor, wer die während der Mietzeit notwendigen Reparaturen ausführt.

8. Eigentumssicherung

8.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten vorzunehmen, sowie Kennzeichnungen, die von uns angebracht wurden, zu entfernen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überlastung in jeder Weise zu schützen.

8.2 Der Mieter darf Dritten keine Rechte am Mietgegenstand einräumen (z.B. Miete, Leihe), noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten.

8.3 Der Mieter ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere eine Pfändung, oder jede andere Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte sowie eine etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben, uns bei einer solchen Maßnahme im Rahmen des zumutbaren zu unterstützen und die uns zur Last fallenden angemessenen Interventionskosten zu tragen.

8.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand an einen anderen Stand- bzw. Einsatzort, als den im Auftrag vermerkten zu transportieren.

8.5 Wenn nicht mindestens in Textform vereinbart, darf nur der Vermieter die Mietgegenstände innerhalb des Einsatzortes bewegen.

9. Kündigung

9.1 Die Mietzeit ergibt sich aus dem Mietangebot. Die Mietzeit verlängert sich automatisch um 4 Wochen, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von 7 Werktagen vor Ablauf der jeweiligen Mietzeit durch eine der beiden Parteien gekündigt wird.

9.2 Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ergibt sich die Kündigungsfrist aus dem Angebot. Ist im Angebot keine Kündigungsfrist enthalten, so ist eine Kündigung durch jede Partei mit einer Frist von 7 Kalendertagen zum Ende einer Kalenderwoche (Sonntag) möglich.

9.3 Die ordentliche Kündigung des Mietvertrages vor Ablauf einer fest vereinbarten Grundmietzeit nach 9.1 ist ausgeschlossen.

9.4 Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

9.5 Wir sind zur außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn

  • 1. der Mieter mit der Zahlung von zwei Raten in Verzug geraten ist;

  • 2. der Mieter den Mietgegenstand vertragswidrig benutzt und diesen Fehlgebrauch – trotz schriftlicher Abmahnung durch uns mit angemessener Fristsetzung – nicht beendet;

  • 3. über das Vermögen des Mieters ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird.

9.6 Die Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich erfolgen.

9.7 Im Falle der außerordentlichen Kündigung ist der Mieter verpflichtet nach Ankündigung unsererseits, den Mietgegenstand unverzüglich auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, an uns herauszugeben und zu verfügen. Die uns aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die wir innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt haben oder hätten erzielen können, nach Abzug der durch die Rückabholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

10. Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises seine etwaigen Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

11. Rückgabe des Mietgegenstandes

11.1 Die Verpflichtung zur Zahlung der Mietraten endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zur Inbetriebsetzung erforderlichen Teilen von uns abgeholt wird. Der Mieter ist verpflichtet, uns die beabsichtigte Abholung mindestens 10 Werktage vorher anzuzeigen.

11.2 Der Mieter hat den Mietgegenstand besenrein und in ordnungsgemäßem Zustand zur Abholung bereitzuhalten.

11.3 Um den ordnungsgemäßen Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände bei Abholung festzustellen verpflichtet sich der Mieter selbst bzw. einen Erfüllungsgehilfen bei der Abholung anwesend zu sein und den Zustand und die Anzahl der Mietgegenstände schriftlich festzuhalten. Ist der Mieter/Erfüllungsgehilfe bei der Abholung der Mietgegenstände nicht zugegen, gilt der von uns festgestellte Zustand der Mietgegenstände als Grundlage für die weitere Vertragsabwicklung.

11.4 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seiner Unterhaltungspflichten gemäß 6, 7 oder 11.2 dieser AGB nicht nachgekommen ist, führen wir die Reinigung und Reparatur aus. Die Kosten hierfür sind vom Mieter zu tragen. Bei Verlust oder Abgang des Mietgegenstandes erfolgt eine Berechnung in Höhe der Wiederbeschaffungskosten/Mietgegenstand zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Beschädigte / verbogene Mietgegenstände werden gerichtet. Die Kosten hierfür ergeben sich aus dem Angebot.. Aufgrund von Beschädigungen nicht mehr zu richtende Mietgegenstände werden ebenfalls nach aktuellem Neuwert berechnet.

12. Haftung des Vermieters

12.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

12.2. Auf Schadensersatz haften wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen ausschließlich

12.2.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

12.2.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

12.3. Die sich aus vorstehendem Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten jedoch nicht, soweit wir oder ein Erfüllungsgehilfe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Produkts bzw. der Dienstleistung übernommen

haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).

12.4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

12.5 Für Schäden an der Zufahrt oder am Auslegungsort, insbesondere für nichterkennbare Rohrleitungen, Gullydeckel etc. sowie für Verunreinigungen des Untergrundes aufgrund von Korrosion des Mietgegenstandes wird keine Haftung übernommen.

12.6 Eine Haftung für nicht rechtzeitige Anlieferung (Gestellung) ist ausgeschlossen, bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung, Pandemien und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen wir nicht abwenden konnten. In anderen Fällen nicht rechtzeitiger Anlieferung (Gestellung) ist unsere Haftung begrenzt auf den dreifachen Mietzins.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.

13.2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

13.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ist unser Geschäftssitz in Gmund am Tegernsee (Amtsgericht Miesbach, Landgericht München II). Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.4. Änderungen sowie Ergänzungen dieses Mietvertrages bedürfen der Schriftform, wobei die Textform gem. § 126 BGB genügt; dies gilt auch für das Abbedingen oder Ändern der Schriftform.

13.5 Sollten sich einzelne Bestimmungen als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieses Mietvertrages nicht berührt. Die unwirksame, nichtige oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am besten Rechnung trägt. Dies gilt für etwaige Vertragslücken entsprechend.